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   BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72   

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BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72 (https://dejure.org/1974,1420)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1974 - II C 22.72 (https://dejure.org/1974,1420)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1974 - II C 22.72 (https://dejure.org/1974,1420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung von Privatpatienten mit dem Recht der Selbstliquidation - Inanspruchnahme der personellen und sächlichen Mittel des Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Ob die Behandlung von "Privatpatienten" gegen Selbstliquidation durch einen mit der Leitung einer Universitätsklinik betrauten Hochschullehrer zum Inhalt eines Nebenamts im öffentlichen Dienst oder zum Inhalt einer von diesem Beamten außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichteten Nebentätigkeit zu rechnen ist, richtet sich, soweit gesetzliche Vorschriften fehlen, nach der konkreten, aus der Organisationsgewalt hergeleiteten Regelung des Dienstherrn (Klarstellung zum Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - [Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1] im Anschluß an das Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - [NJW 1974, 1440]).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - (NJW 1974, 1440) in einem Fall, in dem das Berufungsgericht jenes Verfahren aufgrund eines mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Tatbestandes zu der Auffassung gelangte, es liege Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes vor, klargestellt:.

    Dem sind die Ausführungen des Senats in dem Urteil BVerwG II C 36.70 entgegenzuhalten, die sich auf gleichartiges Vorbringen beziehen; dort ist dargelegt:.

    Denn der Kläger hat durch die Berufung in das Beamtenverhältnis, wie der Senat zu dem gleichartigen Vorbringen im Verfahren - BVerwG II C 36.70 - ebenfalls bereits in dem dort ergangenen Urteil dargelegt hat, lediglich den Rechtsstand und damit den "Besitzstand" erlangt, den das Gesetz jeweils vorsieht.

    Es kommt, wie der Senat ebenfalls bereits in dem Urteil BVerwG II C 36.70 ausgeführt hat, für die Zahlung des Nutzungsentgelts nach dieser Vorschrift nicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Träger der Klinik im Einzelfall an; vielmehr ist entscheidend, daß der Klinikdirektor, wenn er die stationär aufgenommenen Privatpatienten persönlich behandelt und hierfür liquidiert, wirtschaftlich die Einrichtungen und das Material des Dienstherrn sowie die Arbeitskraft anderer Angehöriger des Öffentlichen Dienstes nutzt; erst diese Nutzungsmöglichkeit macht die stationäre Behandlung und die Eigenliquidation dafür überhaupt möglich.

    Insoweit hat der erkennende Senat in seinem schon wiederholt angeführten Urteil BVerwG II C 36.70 zu der inhaltlich gleichen Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) ausgeführt:.

    Diese Vorschrift hat den gleichen Sinn wie der schon oben erwähnte § 81 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes, und hierzu hat der Senat in seinem Urteil BVerwG II C 36.70 dargelegt:.

  • BVerwG, 26.03.1970 - II C 50.65
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Ob die Behandlung von "Privatpatienten" gegen Selbstliquidation durch einen mit der Leitung einer Universitätsklinik betrauten Hochschullehrer zum Inhalt eines Nebenamts im öffentlichen Dienst oder zum Inhalt einer von diesem Beamten außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichteten Nebentätigkeit zu rechnen ist, richtet sich, soweit gesetzliche Vorschriften fehlen, nach der konkreten, aus der Organisationsgewalt hergeleiteten Regelung des Dienstherrn (Klarstellung zum Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - [Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1] im Anschluß an das Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - [NJW 1974, 1440]).

    Dem Kläger sei im vorliegenden Fall entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1) eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst als Nebenamt gestattet gewesen, für die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 NBG F. 1963 eine Vergütung habe gewährt werden dürfen, soweit nach der Gebührenordnung für Ärzte eine Gebühr zu zahlen gewesen sei.

    Das Berufungsgericht stützt sie h zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1).

    "Das Berufungsgericht hat angenommen, es setze sich mit dieser Auffassung in Widerspruch zu den im Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1) enthaltenen Darlegungen, soweit dort ausgeführt ist, daß die Behandlung und Betreuung der selbstzahlenden Krankenhauspatienten der I., II. und III. Pflegeklasse durch den beamteten Chefarzt eines städtischen Krankenhauses rechtlich als Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu beurteilen sei.

    Unter Hinweis auf das oben bereits genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß das Land Nieder Sachsen als Dienstherr des Klägers im Rahmen seiner Organisations- und Dienstgewalt befugt war, den Aufgabenkreis - neu - zu bestimmen, den er dem Hauptamt der Universitätsprofessoren, die zugleich Klinikleiter waren, fortan als zugehörig ansehen wollte.

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in gewissen Grenzen für unbedenklich erachtet; die einen solchen Begriff enthaltende Vorschrift muß nach Voraussetzungen und Inhalt so gefaßt sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 21, 73 [79]; ferner u.a. BVerfGE 21, 245 [261]; 27, 1 [8]).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Auf dieses Erfordernis hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt hingewiesen; es hat aber andererseits auchdargelegt, daß selbst bei Steuerrechtsnormen der Gesetzgeber die Abgabepflicht nicht bis ins einzelne konkretisieren müsse, dies oft auch gar nicht könne (BVerfGE 21, 209 [215] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [243]).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in gewissen Grenzen für unbedenklich erachtet; die einen solchen Begriff enthaltende Vorschrift muß nach Voraussetzungen und Inhalt so gefaßt sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 21, 73 [79]; ferner u.a. BVerfGE 21, 245 [261]; 27, 1 [8]).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in gewissen Grenzen für unbedenklich erachtet; die einen solchen Begriff enthaltende Vorschrift muß nach Voraussetzungen und Inhalt so gefaßt sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 21, 73 [79]; ferner u.a. BVerfGE 21, 245 [261]; 27, 1 [8]).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Auf dieses Erfordernis hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt hingewiesen; es hat aber andererseits auchdargelegt, daß selbst bei Steuerrechtsnormen der Gesetzgeber die Abgabepflicht nicht bis ins einzelne konkretisieren müsse, dies oft auch gar nicht könne (BVerfGE 21, 209 [215] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [243]).
  • OLG Celle, 06.07.1962 - 3 U 80/61
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Es ergibt sich daraus weiter, daß das Nutzungsentgelt in einer ausgewogenen Relation zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muß, wobei auch ein Vomhundertsatz dieser Vergütung nur dann in diesem Sinne angemessen ist, wenn er dem Beamten den eindeutig überwiegenden Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens beläßt (die Nebentätigkeit muß für den Klinikdirektor 'hinreichend verlockend' bleiben, vgl. OLG Celle, Urteil vom 6. Juli 1962 - 3 U 80/61 - [NJW 1963, 1676]).
  • VG Münster, 07.02.1973 - 4 K 44/70
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Was angemessen ist, ergibt sich für das hier in Rede stehende Entgelt, worauf schon das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 7. Februar 1973 - 4 K 44/70 - (DÖD 1973, 99 [100]) zu der - annähernd vergleichbaren - Regelung im Land Nordrhein-Westfalen zutreffend hingewiesen hat, jedoch hinreichend aus dem Umstand, daß die Bestimmung des zu entrichtenden Entgelts in das gesamte Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist: Sie ist das Aquivalent für die Inanspruchnahme des Behördenapparats und -personals auf Grund (genehmigungsfreier oder genehmigter) Nebentätigkeit.
  • BSG, 23.10.1970 - 2 RU 6/69

    Anspruch auf Kinderzuschlag - Anspruch beider Ehegatten - Ehegatte im

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72
    Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 1970 - 2 RU 6/69 - (NJW 1971, 1103, rechte Spalte), auf das sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Stützung seiner Auffassung bezieht, sind keine allgemeinen Folgerungen für den vorliegenden Fall zu ziehen; denn die Ausführungen dieses Gerichts beziehen sich offensichtlich nur auf den dort zu entscheidenden Einzelfall.
  • BVerwG, 07.12.1965 - II C 95.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.07.1968 - II B 64.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

  • BGH, 30.11.1982 - VI ZR 77/81

    Haftung für die Folgen eines Narkosezwischenfalls; Verweisung des

    Das muß selbst für Fallgestaltungen angenommen werden, in denen der Dienstherr diese Behandlung aufgrund des Eigenliquidationsrechts als Nebentätigkeit "außerhalb des öffentlichen Dienstes" eingeordnet hat, was ihm grundsätzlich möglich ist (BVerwG NJW 1974, 1440; BVerwG Urteil vom 7. November 1974 - II C 22.72 = Buchholz 237.6 § 75 NdsBG Nr. 1 und vom 23. Oktober 1980 - II C 7.79 = Buchholz 237.5 § 79 HessBG; vgl. auch BVerfGE 52, 303, 344).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

    Sie halten sich im dargelegten Rahmen des § 81 a LEG a.F. sowie der Nr. 2 Abs. 1 LNTVO a.F. = § 10 = § 10 Abs. 1, 2 LNTVO n.F. Bei der erforderlichen Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist das Berufungsgericht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach es sich um einen Ausgleich für diejenigen Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart, und wonach ferner das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muß, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

    Ob die gewährte Anrechnung nach den gesamten Umständen angemessen ist - d.h. im hier zu prüfenden Zusammenhang, ob sie nicht unangemessen niedrig ist -, ist eine vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbare Tat- und Rechtsfrage (vgl. auch BVerwGE 30, 242 [BVerwG 11.10.1968 - VII C 16/66] und z.B. Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt

    Bei der Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß es sich um einen Ausgleich für die Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart; das Nutzungsentgelt muß ferner in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirschaftlichen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 36.88

    Entrichtung eines Nutzungsentgelts auf der Grundlage der angegebenen

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 47.88

    Festsetzung von Nutzungsentgelten durch den Dienstherrn - Erstellung von

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - a.a.O.; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - a.a.O. und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 03.04.1979 - 2 B 91.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewilligung einer

    An dieser in Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) zur Frage der Angemessenheit von Nutzungsentgelt dargelegten Rechtsauffassung hat der beschließende Senat in den Urteilen vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - (Buchholz 237.6 § 75 LBG Nds. Nr. 1) und BVerwG 2 C 55.72 (Buchholz 421.2 HochschulR Nr. 37), die in Anwendung von vergleichbaren Vorschriften des niedersächsischen bzw. des Berliner Landesrechts ergangen sind, sowie in dem die Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen betreffenden Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - (Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1) festgehalten.

    Das angefochtene Urteil sei auf die "Hochschullehrerurteile" des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - (nicht 2 C 36.74; a.a.O.), vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - (a.a.O.) und vom 26. (nicht 20.) Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - (a.a.O.) sowie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1974 - 2 BvR 443/74 - gestützt, enthalte aber keine "Ausführungen über die unterschiedlichen Beweggründe der Bewilligung der Nebentätigkeit und der wirtschaftlichen Lage der beiden Berufsgruppen".

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 9.77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

    Daß die Übertragung der stationären ärztlichen Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit mit dem geltenden Beamtenrecht zwar schwer, aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des atypischen Beamtenverhältnisses leitender Krankenhausärzte gerade noch zu vereinbaren ist, hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen (vgl. Urteile vom 26. März 1970 - BVerwG 2 C 50.65 - [Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1 = NJW 1970, 1248 = ZBR 1970, 229]; vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - [Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 = NJW 1974, 1440]; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - [Buchholz 237.6 § 75 LBG Nds. Nr. 1]).
  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 38.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Erfassung der vereinnahmten

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 2 B 119.81

    Einräumung des Eigenliquidationsrechts eines beamteten Arztes - Genehmigung zur

  • BVerwG, 16.09.1981 - 2 B 92.80

    Forderung eines Nutzungsentgelts von Beamten für die außerdienstliche

  • BVerwG, 12.10.1977 - VI C 107.74

    Nebentätigkeit - Entgelt - Kostentarife

  • BVerwG, 22.12.1978 - 2 B 80.78

    Nichtzulassung einer Revision - Interesse an der Erhaltung der Einheitlichkeit

  • BVerwG, 09.02.1979 - 2 B 88.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Angemessenheit

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